Satzung und Datenschutzordnung

Satzung 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schierstein. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Schierstein.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden-Schierstein.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  4. Der Ortsverein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V.

 § 2 Zweck

Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

  • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit
  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements
  • Werbung und Schulung der Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe

 

 § 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Vernetzung von Angeboten
  • Information der Bürger
  • Organisation ehrenamtlicher Arbeit
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen und Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
  • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
  • Durchführung von Maßnahmen der offenen Altenarbeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Wohlfahrtswesens. Der/Die Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.
  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
  6. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
  8. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

  

§ 5 Organe

Organe des Ortsvereines sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Ortsvereinsvorstand

 

 § 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
    Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
    Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen, stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Auf Beschluss des Vorstandes des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsvereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren.
  9. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/von dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  12. Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden/von dem 1. Vorsitzenden geleitet und im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der stellv. Vorsitzenden/dem stellv. Vorsitzenden.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
  3. Er besteht aus:
  • der/dem Vorsitzenden,
  • bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
  • der Kassiererin/dem Kassierer,
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • und einer durch die jeweilige Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzerinnen/ Beisitzern.

Zu den Funktionen „Kassiererin/Kassierer, Schriftführerin/dem Schriftführer“ kann jeweils eine Stellvertretung gewählt werden. Beide Geschlechter sollen mit mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter. Jede/Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  5. Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  6. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden einzuholen.

 

§ 8 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

 § 9 Rechnungswesen

Es sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 10 Verbandsstatut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
  2. Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
     

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Ortsvereins

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. In der Einladung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden und der/die betroffene/n Satzungsparagraph/en explizit genannt werden. 
  2. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstands des AWO-Kreisverbandes Wiesbaden.
  4. Die Auflösung des Ortsvereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung entschieden werden. An dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 30% der Mitglieder des Ortsvereins anwesend sein und 75 % der Stimmberechtigten müssen für die Auflösung stimmen.
  5. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem AWO-Kreisverband Wiesbaden ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die am 02.11.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft. Tag der Eintragung: 19.11.2023

 

Datenschutzregelung 


Gemäß Artikel 13 der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erklären wir hiermit, dass vom Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schierstein keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Die Mitliederliste wird vom AWO-Kreisverband Wiesbaden gepflegt.

Einsicht in die Mitgliederliste haben vom Ortsverein Schierstein lediglich der 1. Vorsitzende (Hans Groth) sowie die 1. Kassiererin (Hedda Schumacher). Diese Personen haben die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes unterschrieben.

Veröffentlichungen im Internet: Die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen Verein im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

Ausnahmen: Funktionsträger eines Vereins dürfen auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in das Internet auf der Homepage des Vereins eingestellt werden. Die private Adresse des Funktionsträgers darf allerdings nur mit seinem Einverständnis veröffentlicht werden.

Informationen über Vereinsmitglieder oder Dritte können ausnahmsweise auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Veröffentlichung im Einzelfall überwiegen.

Die zulässige Dauer der Veröffentlichung hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht, und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.

Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derartigen Veröffentlichungen jedoch allenfalls Nachname, Vorname, Vereinszugehörigkeit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang aufgeführt werden.

Bei einer Veröffentlichung eines Fotos, des vollen Geburtsdatums (Tag, Monat und Jahr), der privaten Anschrift oder der Bankverbindung des Betroffenen überwiegen dessen Interessen oder Grundrechts oder Grundfreiheiten berechtigte Vereins oder Verbandes; sie wäre daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass die Daten nach angemessener Zeit gelöscht werden.

Verantwortliche des Ortsvereins: 

Der Vorstand gemäß § 26 BGB: Hans Groth (Vorsitzender) und Martina Moller (stellvertretende Vorsitzende)

Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden am 19.11.2023 unter der Registernummer VR 7562: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schierstein e.V. – Kurzform: AWO Schierstein